RS UVS Kärnten 1998/10/20 KUVS-706/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Rechtssatz

Wer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße ohne entsprechendes Kennzeichen benützt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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