Stellt der Beschuldigte seine Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht in Abrede, so treffen ihn die Pflichten nach § 4 Abs 5 StVO. Von diesen Pflichten wird der Beschuldigte nicht befreit, wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Es entbindet die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadenereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallsereignis aufmerksam gemacht worden ist, nicht von den im § 4 Abs 5 StVO normierten Verpflichtungen.