Bedurfte die Anlage, in welcher der Beschwerdeführer die ihm erlaubte Tätigkeit ausübte, nach den in der Auflage genannten Gesetzen wegen der Gestaltung der vom Beschwerdeführer unternommenen Tätigkeit einer Bewilligung nicht, dann konnte das Fehlen einer Anlagenbewilligung nach den genannten Vorschriften zufolge einer solchen Bewilligungsfreiheit des Anlagenbetriebes einen Verstoß gegen die Auflage des Erlaubnisbescheides auch nicht begründen. (Einstellung des Verfahrens)