RS UVS Kärnten 1998/10/28 KUVS-1008/1/98

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Rechtssatz

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug an einem Markttag um

6.15 Uhr im Markgebiet von A auf einem Marktstandplatz abstellt, obwohl im Bereich der Stadt A auf allen Märkten und Gelegenheitsmärkten während der Marktzeiten, das ist von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr, das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten ist, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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