RS UVS Kärnten 1998/11/03 KUVS-1316-1317/6/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1998
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Rechtssatz

Entspricht die in der Natur auf die Fahrbahn aufgebrachte Markierung nicht der entsprechenden Verordnung - vorliegend keine Anordnung der Sperrlinie in der Verordnung, jedoch vorkommen einer solchen in der Natur - so kann dem Beschuldigten ein entsprechender verwaltungsstrafrechtlicher Vorhalt - vorliegend Überfahren einer Sperrlinie - nicht vorgeworfen werden. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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