Ein Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn beim linken Außenspiegel zwar das Kugelgelenk aus der Halterung gehoben wird, jedoch der Spiegel von einem Gendarmeriebeamten händisch wieder in die ursprüngliche Position gebracht werden kann und daraufhin wieder völlig in Ordnung ist (keine notwendigen Reparaturen oder Erneuerungen, keine Abschürfungen).