RS UVS Steiermark 1998/11/12 30.14-28/98

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Rechtssatz

Ein Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn beim linken Außenspiegel zwar das Kugelgelenk aus der Halterung gehoben wird, jedoch der Spiegel von einem Gendarmeriebeamten händisch wieder in die ursprüngliche Position gebracht werden kann und daraufhin wieder völlig in Ordnung ist (keine notwendigen Reparaturen oder Erneuerungen, keine Abschürfungen).

Schlagworte
Sachschaden Außenspiegel Halterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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