RS UVS Steiermark 1998/11/12 30.1-45/97

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 1 AWG ist Voraussetzung für die darin vorgesehene Betretungsbefugnis von Behördenorganen bzw. von diesen herangezogenen Sachverständigen, dass sie mit der Vollziehung des AWG im gegebenen rechtlichen Rahmen betraut sind.

Mit der Erfassung der Meldungen betreffend gefährliche Abfälle und der Kontrolle der diesbezüglich zu führenden Aufzeichnungen ist der Landeshauptmann, gegebenenfalls auch der Bundesminister für Umwelt und Familie berufen.

In diesem Sinne war der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde - mangels Auftrages vom Landeshauptmann, bzw. mangels Vollziehung des AWG im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, bzw. mangels Anhaltspunkten für Gefahr im Verzug - nicht zuständig, einen Lokalaugenschein in einer Fachtierarztordination hinsichtlich gefährlicher Abfälle (Chemikalienlaugen durch die Entwicklung der Röntgenbilder) vorzunehmen und dabei Einsicht in die betreffenden Aufzeichnungen zu nehmen. Aus diesem Grunde war die Verweigerung des Zutritts eines Organes des Magistrates Graz, Umweltamt, nicht rechtswidrig im Sinne einer Übertretung nach § 39 Abs 1 lit c Z 12 (i.V.m. § 33 Abs 2) AWG.

Schlagworte
Betretungsbefugnis Behördenorgane Einsichtnahme Aufzeichnungen gefährlicher Abfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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