RS UVS Steiermark 1998/11/17 20.3-48/98

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Rechtssatz

Das Rückkehrverbot nach § 38a Abs 2 SPG war gerechtfertigt, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihrem Einschreiten den Verdacht eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 SPG (Verdacht der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB) feststellten, indem der Beschwerdeführer Frau M. bedrohte, sie - fertig zu machen - (Angstzustand der Bedrohten), sowie da die Beamten Kenntnis von vorangegangenen Aggressivitätshandlungen des Beschwerdeführers hatten. Insbesondere waren diese zum Zeitpunkt des Einschreitens bekannten Agressivitätshandlungen (kriminalpolizeilicher Aktenindex) für die Prognoseentscheidung über die Entwicklung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und somit für die Erforderlichkeit des damit in Zusammenhang stehenden Rückkehrverbotes zu berücksichtigen. Auch wurde bei dieser Sicherungsmaßnahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers gewahrt, da dieser am Ort des Einschreitens (Haus) nur seinen Zweitwohnsitz hatte und den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde K. unterhielt.

Schlagworte
Rückkehrverbot Betretungsverbot Sicherungsmaßnahme häusliche Gemeinschaft einstweilige Verfügung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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