RS UVS Steiermark 1998/11/17 30.12-60/98

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Rechtssatz

Die Sachverhaltsumschreibung laut Straferkenntnis "Durchführung von Therapien im Kurhotel  V. M., ohne im Besitz einer Bewilligung nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz (KALG) zu sein" stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 Stmk. KALG dar, wonach eine Krankenanstalt nicht ohne die erforderliche Bewilligung (der Landesregierung) errichtet bzw. betrieben werden darf. So sind Anstalten nach dem von der Lehre entwickelten Begriff Einrichtungen, in denen Sachwerte und persönliche Dienstleistungen bestimmter Art zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt und in dieser Gestaltung dauernd der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewidmet sind. In diesem Sinne genügt die Erfüllung der im § 1 Abs 1 Stmk. KALG genannten Zwecke (etwa die Heilung einer Krankheit durch Behandlung, durch Vornahme von Therapien) allein noch nicht für die Qualifikation als Krankenanstalt (VwGH 15. 12. 1989, 89/18/0105).

Daher wäre eine dahingehende Sachverhaltsänderung durch den UVS, daß eine Krankenanstalt ohne Bewilligung betrieben worden sei, eine unzulässige Auswechslung der Tat.

Schlagworte
Krankenanstalt Organisation Einheit Therapien Qualifikation Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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