RS UVS Steiermark 1998/11/19 30.8-1/98

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17 StVO, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem stehenden, abgestellten oder parkenden Fahrzeug lediglich dann vorbeifahren darf, wenn kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden kann, gilt auch für entgegenkommende, verkehrsbedingt angehaltene Fahrzeuge. Im konkreten Fall betrug die Straßenbreite ca. 6,6 m, weshalb sich die beiden sich begegnenden Fahrzeuge (Kombi und PKW) zur Vermeidung von Gefährdungen und Behinderungen mit einer äußerst geringen Geschwindigkeit aneinander vorbeitasten hätten sollen (und können, keine engstellenmäßige Anhaltepflicht nach § 10 StVO).

Da der Berufungswerber jedoch in einem Zug an dem angehaltenen begegnenden Fahrzeug vorbeigefahren war, hiebei dieses Fahrzeug gestreift hatte und dieses natürlich in zu geringem Abstand erfolgte Vorbeifahren als Gefährdung der im angehaltenen Fahrzeug sitzenden Lenker und Beifahrer zu werten ist, lag ein andere Straßenbenützer gefährdendes Vorbeifahren im Sinne des § 17 Abs 1 StVO vor.

Schlagworte
vorbeifahren Gegenverkehr Gefährdung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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