RS UVS Steiermark 1998/11/24 30.6-178/97

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Rechtssatz

Der Verfall der Trophäe des erlegten Hirsches stellt nach § 78 Abs 1 Stmk. JagdG eine Strafe dar. Da die Behörde bei Anwendung des § 21 VStG auf jede Bestrafung verzichtet (VwGH 24.9.1951, 1997/49), wird beim Absehen von der Strafe hinsichtlich des nicht genehmigten Abschusses (Erteilung einer Ermahnung) auch vom Verfall abgesehen.

Schlagworte
Verfall Ermahnung Absehen Trophäe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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