RS UVS Kärnten 1998/12/11 KUVS-1443/9/97

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Rechtssatz

Paßt der Beschuldigte als Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen bzw Straßen- und Witterungsverhältnissen (vorliegend starker Regen) an und kommt er dadurch von der Fahrbahn wegen Aquaplaning ab, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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