RS UVS Steiermark 1998/12/22 30.6-94/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Auch wenn die Berufungswerberin in Deutschland wohnhaft ist und die Übergabe des Berufungsschreibens an die Post behauptet, gilt diese Berufung nur dann als bei der österreichischen erstinstanzlichen Behörde eingebracht, wenn diese Behörde das Schreiben auch erhalten hat. Diesbezüglich gilt nämlich österreichisches (Verfahrens-) Recht, da der Ort der Leistung (die Behörde erster Instanz) in Österreich gelegen ist.

Schlagworte
Berufung Einbringung Ausland
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten