Das Verbotszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO bezieht sich in der betreffenden Fahrtrichtung immer nur auf einen bestimmten Straßenzug. Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung für einen anderen Straßenzug gelten soll, muss dies durch die Anbringung entsprechender Verkehrszeichen besonders zum Ausdruck gebracht werden.