RS UVS Niederösterreich 1999/01/07 Senat-MD-97-962

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Veröffentlicht am 07.01.1999
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Rechtssatz

Das Verbotszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO bezieht sich in der betreffenden Fahrtrichtung immer nur auf einen bestimmten Straßenzug. Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung für einen anderen Straßenzug gelten soll, muss dies durch die Anbringung entsprechender Verkehrszeichen besonders zum Ausdruck gebracht werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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