RS UVS Niederösterreich 1999/01/11 Senat-MD-97-583

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Veröffentlicht am 11.01.1999
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§12  ARG  enthält eine Verordnungsermächtigung für den jeweilig

zuständigen Bundesminister betreffend die Zulassung von Ausnahmen

von der Wochenend- und Feiertagsruhe.

Dieser Ausnahmenkatalog bestimmt in seinem Abschnitt XVII  Z1a  litb

der Arbeitsruhegesetzverordnung, dass Inventurarbeiten an Samstagen als Übergabe- bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender-(Wirtschafts)jahr zulässig sind, dies am Samstag bis 20.00 Uhr.

Aus der Textierung dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass eine am Ende des Wirtschaftsjahres durchgeführte Inventur eine Präklusionswirkung hinsichtlich einer Übergabe- bzw Übernahmeinventur entfaltet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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