RS UVS Steiermark 1999/01/19 20.3-57/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem fahrfähigen Fahrzeug ist nach § 58 Abs 1 zweiter Satz KFG grundsätzlich mit der Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel(n) vorzugehen, wenn durch die weitere Verwendung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn bei einem Motorfahrrad die als Betriebsbremse geltende Handbremse nur 70% der vollen Bremskraft erreicht und nur ein Rad bremst. Dies wurde schlüssig mit zwei Bremsproben festgestellt, wonach die Beamtin das Motorfahrrad trotz vollkommen bis zur Lenkstange durchgedrücktem Bremshebel mit nur geringer Bremswirkung schieben konnte (Sachverständigengutachten).

Von der beschriebenen Abnahme kann nur dann Abstand genommen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug erst nach Behebung des Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, wobei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine solche Glaubhaftmachung lag nicht vor, da der Beschwerdeführer die gegebene Gelegenheit, sofort eine Werkstatt aufzusuchen, um die Bremse überprüfen zu lassen oder den Mangel an Ort und Stelle zu beheben, nicht wahrnahm; die Werkstatt wollte er aufgrund der Uhrzeit nicht aufsuchen, und selbst kannte er sich zum Beanstandungszeitpunkt bei der Bremse nicht aus. Daher war die Abnahme der Kennzeichentafel sicher das gelindeste und tauglichste Mittel, um von Seiten der Exekutive eine Weiterfahrt auszuschließen.

Schlagworte
Kennzeichenabnahme Motorfahrrad Bremsdefekt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten