RS UVS Niederösterreich 1999/02/10 Senat-GF-98-423

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Rechtssatz

Der Lenker eines KFZ hat gemäß §102 Abs2 zweiter Satz dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht. Aus §21 KFG ergibt sich, dass das von den - typenmäßig angebrachten - Scheibenwischern freigehaltene Sichtfeld als vom Gesetz vorgeschriebenes, erforderliches Sichtbild zu betrachten sein wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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