RS UVS Oberösterreich 1999/02/22 VwSen-106096/2/Le/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1999
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vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VfGH vom 12.06.2001; Zl.: B 746/99-8; Gesetzesprüfungsverfahren (Anlassfall); G 159/00 ua. vom 12.06.2001 Rechtssatz

Der Berufungswerber hat in seiner Rechtfertigung zum Tatvorwurf vom 9.12.1998 die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG angezweifelt. Die Erstbehörde merkte dazu an, daß das Führerscheingesetz 1997 und auch der im Fall des Beschuldigten zur Anwendung gekommene § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Kraft und somit auch für die Behörde anzuwenden waren. Darüber hinaus teilte die Behörde nicht die Auffassung einer unsachlichen Benachteiligung, da ein Probeführerscheinbesitzer und der Beschuldigte objektive Unterscheidungsmerkmale (relevante Unterschiede im Tatsachenbereich) aufweisen und aus diesem Grunde der Gesetzgeber an ungleiche Tatbestände auch entsprechend unterschiedliche Regelungen knüpfen dürfe.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag an dieser Auffassung der Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Überdies konnte der Berufungswerber nicht überzeugend darlegen, inwieweit er in seinen Rechten dadurch verletzt worden wäre, daß die in den Bestimmungen der §§ 14 Abs.8 und 37a FSG enthaltenen Regelungen nicht im Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" iS des Art.11 B-VG, sondern im "Kraftfahrwesen" nach Art.10 B-VG geregelt wurden: An der Verbindlichkeit dieser gesetzlichen Vorschriften würde sich im Falle der Regelung in der StVO ebensowenig ändern wie an den mit der Vollziehung des Verwaltungsstrafrechtes befaßten Behörden.

In seiner Berufung brachte der Berufungswerber vor, das Meßergebnis des Alkomaten sei wegen der unterlassenen Notifizierung des Atemluftalkoholmeßgerätes (im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG) nicht verwertbar; er bezog sich dabei auf ein Urteil des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren aus dem Jahr 1996.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der EuGH in seinem Urteil vom 16.6.1998, Rs.C-226/97 ("RS. Lemmens") ausgeführt hat, daß die Mißachtung der in Art.8 der Richtlinie 83/189/EWG festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, nicht zur Folge hat, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden kann.

Schutzzweck der Richtlinie 83/189/EWG sei nämlich der freie Warenverkehr: Die Meldepflicht ermögliche eine gemeinschaftliche vorbeugende Kontrolle eventueller Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch nationale technische Vorschriften. In einem Strafverfahren sei dies aber anders: Zwar käme in bezug auf die Geräte zur Bestimmung des Alkoholgehaltes die Richtlinie 83/189 zur Anwendung, aber die Nichtanwendung habe nicht die Folge, daß der durch den Alkoholmeter gewonnene Beweis den Beschuldigten nicht entgegengehalten werden könne.

Damit aber steht fest, daß das Alkomatmeßergebnis von 0,37 mg/l Atemluft dem Berufungswerber sehr wohl entgegengehalten werden kann. Da dieser Wert deutlich über dem vom Führerscheingesetz festgelegten Wert liegt, trat die in § 14 Abs.8 bzw. § 37a FSG festgelegte Strafbarkeit ein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Berufungswerber hatte das Meßergebnis nicht angezweifelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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