RS UVS Burgenland 1999/03/08 038/02/99002

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Rechtssatz

In der Zurückbehaltung von Frachtpapieren bis zum Erlag einer Sicherheitsleistung (nach dem Güterbeförderungsgesetz) durch ein Zollwacheorgan bei der Ausreisekontrolle ist keine Maßnahme unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen, weil der LKW-Lenker

sich frei bewegen konnte und seine persönliche Freiheit dadurch nicht

eingeschränkt war. Eine faktische Hinderung an der Weiterfahrt mit dem LKW liegt

nicht vor.

Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Hinderung an der Weiterfahrt, Einbehaltung der Frachtpapiere
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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