RS UVS Niederösterreich 1999/03/24 Senat-F-98-751

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Der Übermittlung von Daten an eine ausländische Vertretungsbehörde fehlt völlig der Charakter einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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