RS UVS Steiermark 1999/03/24 30.14-122/98

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Rechtssatz

Das Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO setzt ein Parken vor einer tatsächlich vorhandenen Haus- und Grundstückseinfahrt voraus. Daher wird dieses Tatbild durch das bloße Verstellen eines Zufahrtsweges, der erst nach einer Wegstrecke von etwa einem Kilometer zu einer möglichen Haus- und Grundstückseinfahrt führt, nicht verwirklicht. Im konkreten Fall hatte die Berufungswerberin mit ihrem PKW einen geschotterten Gemeindeweg auf Höhe ihres Anwesens verstellt, der als Straße mit öffentlichem Verkehr zu einem weiteren Anwesen führte, weshalb dieser Weg (am Abstellort) nur eine Zufahrt zu diesem weiteren Anwesen war.

Schlagworte
Grundstückseinfahrt Zufahrt Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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