RS UVS Niederösterreich 1999/03/24 Senat-F-98-751

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Der Bestimmung des §21  Abs2  AsylG kann die Unzulässigkeit einer Vorführung oder Ausführung vor eine Vertretungsbehörde nicht entnommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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