RS UVS Vorarlberg 1999/03/26 1-0765/98

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Veröffentlicht am 26.03.1999
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat auf der Überholspur der Autobahn über eine Strecke von 3,6 km eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h eingehalten. Er ist damit um mindestens 40 km/h (oder um mindestens 30 Prozent) langsamer als die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Ein zwingender Grund für dieses langsamere Fahren hat nicht bestanden. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selbst in diesem Zusammenhang keinen der im §20 Abs1 erster und zweiter Satz StVO angeführten Umstände geltend gemacht. Weiters hätte der Beschuldigte von dem von ihm durchgeführten Überholmanöver von vornherein absehen oder mit einer zügigeren Geschwindigkeit diesen Überholvorgang durchführen können. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nach Wahrnehmen des ihm nachfolgenden Verkehrs nach rechts zwischen die Fahrzeuges des Konvois wieder einordnen hätte können. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten den übrigen Verkehr behindert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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