RS UVS Niederösterreich 1999/03/30 Senat-ME-99-033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte hat die gegenständliche Fahrt quer durch Österreich - eigenen Angaben nach hat es sich um die Rückfahrt von Ungarn nach Deutschland gehandelt - mit einem funktionsuntüchtig gewordenen Tacho unternommen. Geht man davon aus, dass der Schaden tatsächlich vorgelegen hat und eine sofortige Behebung am Tag der Rückreise (Ostermontag) nicht möglich gewesen war, wäre der Lenker zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise verpflichtet gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten