RS UVS Wien 1999/04/06 02/13/111/97

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Rechtssatz

Die unbefriedigende Behandlung einer Anzeige kann jedenfalls nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bewertet werden (Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG).

Die BF rügt offensichtlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem Fall nicht oder nicht ausreichend eingeschritten sind. Dem kann auch nicht mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG abgeholfen werden.

Die BF kann auch nicht durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 88 Abs 2 SPG in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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