RS UVS Niederösterreich 1999/04/08 Senat-MD-98-534

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Ladetätigkeit iSd §62 Abs1 StVO ist unverzüglich und ohne Unterbrechung durchzuführen (VwGH 07121984, ZfVB 1985/4/1515) und muss ununterbrochen vorgenommen werden (VwGH 24111993, ZfVB 1995/1/225). Eine Unterbrechung ist zB dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker für Aufbau-, Montagearbeiten etc benötigte Gegenstände (Werkzeuge, Zubehör etc) im abgestellten KFZ lagert und diese Gegenstände dem Fahrzeug nur dem jeweiligen Fortschritt der Arbeiten entsprechend entnimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten