RS UVS Wien 1999/04/09 06/13/774/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
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nicht angefochten Rechtssatz

Ein Irrtum über die Type des Schnurlostelefons ist ein Tatbildirrtum über eine Tatsache

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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