RS UVS Niederösterreich 1999/05/10 Senat-ZT-98-099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1999
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Rechtssatz

Das Lasermessgerät führt während des Messvorganges eine Serie von Einzelmessungen durch, die von der Geräteelektronik verglichen werden. Nur wenn diese Einzelwerte die Kriterien der Kontrollprüfung erfüllen, kommt es zur Anzeige eines ablesbaren Geschwindigkeitswertes auf dem Display. Sollten diese Einzelmesswerte Diskrepanzen aufweisen, so führt dies zu einer Fehleranzeige anstelle der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes. Zu starker Niederschlag führt zu einer Fehleranzeige.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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