RS UVS Burgenland 1999/05/11 13/02/98130

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Rechtssatz

Der Bundesminister für Inneres ist für Zurückweisungen nicht zuständig. Wenn für ihn Dienst versehende Organwalter (Kriminalbeamte mit einer Zurückweisung (wegen Schlepperei) bei der Grenzkontrolle an einem österreichisch-ungarischen Grenzübergang einschreiten, so handeln sie unbefugt. Ihr Einschreiten ist weder durch § 110 FrG noch § 14 Abs 3 SPG gedeckt, weil weder eine Maßnahme zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem FrG noch eine Angelegenheit der Sicherheitspolizei vorliegt. Ihr Handeln wird dem BMI und  nicht der BH zugerechnet.

Schlagworte
Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, unbefugtes Einschreiten von Organen der öffentlichen Sicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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