RS UVS Niederösterreich 1999/05/18 Senat-KO-98-454

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Rechtssatz

Erst wenn die Behörde tatsächlich Schritte der Strafverfolgung gesetzt hat, kann sich die Strafverfolgung - allenfalls - als unmöglich erweisen, sodass dann (als äußerstes zum Ziel führendes Mittel) mit Verfall vorzugehen ist. Es genügt daher nicht schon allein der Verdacht, dass auf Grund des Wohnsitzes im Ausland eine Strafverfolgung bzw der Strafvollzug unmöglich oder erschwert sein wird, sondern es ist im Verfahren zur Erklärung des Verfalls ein konkreter Nachweis der Unmöglichkeit (der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges) erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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