RS UVS Oberösterreich 1999/05/25 VwSen-106325/9/Br

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Rechtssatz

Nach § 3 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Da dem Berufungswerber als österreichischem Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich die von Österreich ausgestellte Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde, kann hier dahingestellt bleiben, ob die ihm auf Grund seiner ehemaligen österreichischen Berechtigung in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis ihn allenfalls noch berechtigt, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu lenken. Die "deutsche Fahrerlaubnis" konnte naturgemäß vom Entzug der Bezirkshauptmannschaft Sch nicht berührt werden. Eine Disposition über ein allenfalls in Deutschland noch bestehendes Recht, auf welches sich der Berufungswerber hier - wohl zu Unrecht - beruft, kann einer österreichischen Behörde mangels Fehlens jeglicher Zuständigkeit nicht zukommen (vgl. VwGH 19.5.1992, 92/11/0037). In diesem Sinn kann auch der im Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Sch in einem Schreiben vom 7.8.1998 vertretenen Rechtsansicht, wonach der deutsche Führerschein bloß einzuziehen gewesen ist und jedenfalls mit diesem Papier nicht gleichsam eine zweite Lenkberechtigung begründet sein konnte, durchaus gefolgt werden.

Daher ist es verfehlt, wenn sich der Berufungswerber als österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich über das Europäische Gemeinschaftsrecht (EG) auf die deutsche Fahrerlaubnis berufen zu können glaubt. Dabei kann auch dahingestellt sein, ob der diesbezügliche Führerschein und der die Einziehung desselben bedingende Sachverhalt (noch) nicht an die deutsche Behörde zwecks Disposition über die dort scheinbar noch aufrecht erachtete Berechtigung übermittelt wurde (§ 30 Abs.3 FSG).

Im übrigen hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen (§ 14 Abs.7 FSG). Dieser Verpflichtung kam der Berufungswerber nicht nach. Auch diese Bestimmung läßt klar erkennen, daß eine Lenkberechtigung nicht mehrfach, gleichsam der Anzahl der diesbezüglich urkundlichen Bescheinigungen als Recht vorliegen kann (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/02/0223 uvm, sowie Walter-Mayr, Grundriß des österr.

Verwaltungsverfahrensrechts, 5.A. RZ 404 - über die konstitutive Wirkung v. Bescheiden).

Mit der Argumentation des Berufungswerbers würde die im Raum der Europäischen Gemeinschaft angestrebte Vereinheitlichung der "Fahrerlaubnis" - deren Behördenzuständigkeit immer auf den Hauptwohnsitz des Betroffenen abstellt - genau ins Gegenteil verkehrt werden (siehe § 15 FSG).

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat (vgl. 391L0439 Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein Amtsblatt Nr. L237 vom 24.08.1991, mit Hinweis auf Art.8 der RL 80/1263/EWG).

Der Berufungswerber vermochte mit seiner Verantwortung bzw. Rechtsansicht daher nicht durchzudringen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes liegen auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines - in Ansehung dieser geänderten wie umfangreichen Rechtsmaterie - entschuldbaren Rechtsirrtums vor. Der Berufungswerber hat daher den Tatvorwurf, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, zu verantworten.

Schlagworte
Deutscher Führerschein, Entzug, Gültigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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