RS UVS Niederösterreich 1999/06/07 Senat-GF-98-526

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Rechtssatz

Unter dem Begriff des Zufahrens (im Sinne der zitierten Bestimmung) zum linken Fahrbahnrand kann nur verstanden werden, dass dieses ausschließlich zum Halten oder Parken erfolgt, während etwa das Einfahren in ein Haus bzw ein Grundstück, oder auch in einen Parkplatz begrifflich das Zufahren zum linken Fahrbahnrand ausschließt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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