Da eine Unfallverständigung im Sinne des § 4 Abs 5 StVO erfolgte - so wurden die Beamten in Anwesenheit des Berufungswerbers sofort an die Unfallstelle geholt und halfen den Unfallbeteiligten sogar bei der Ausfüllung des Unfallberichtes -, wurde der genannten Bestimmung trotz der Tatsachen entsprochen, dass beim Ausfüllen des Unfallberichtes zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Verschuldens am Verkehrsunfall entstanden, dass mangels Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis kein Nachweis der persönlichen Daten erfolgte, und dass an Ort und Stelle kein Verlangen nach einer amtlichen Unfallaufnahme im Sinne des § 4 Abs 5a StVO gestellt worden war.