RS UVS Burgenland 1999/06/30 03/06/96060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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VwGH vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016 Rechtssatz

Der Tatort liegt bei einer Übertretung des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1  2 KFG durch ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer des ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs 10a KFG zu sorgen hätte, ist Tatort - anders als bei einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG - grundsätzlich  der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln zu treffen gewesen wären.

Liegt der Sitz des Unternehmens im Ausland, liegt somit auch der Tatort im Ausland. Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nach § 2 Abs 1 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Tatort, Bereitstellung, Dispositionen, Sitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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