RS UVS Niederösterreich 1999/07/01 Senat-WN-98-418

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Auch Zufahrten zu Privatparkplätzen, Firmengeländen oder Straßen, die nur für Anrainer bestimmt sind, gelten als Straße mit öffentlichem Verkehr.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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