RS UVS Niederösterreich 1999/07/01 Senat-WB-98-461

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Rechtssatz

Die Übertretung des gesetzwidrigen Führens eines Probefahrtkennzeichens kann nur durch den Bewilligungsinhaber, nicht jedoch durch den Fahrzeuglenker begangen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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