RS UVS Niederösterreich 1999/07/07 Senat-KS-98-058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Durch eine Steigung oder ein Gefälle im Straßenverlauf wird das Messergebnis bei einer Lasermessung nicht verfälscht. Eine allfällige Winkelabweichung zwischen der Achse des Lasermessstrahles und der Achse der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges wirkt sich insofern auf das Messergebnis aus, dass auf dem Display des Messgerätes eine geringere Geschwindigkeit angezeigt wird, als die tatsächlich vom Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten