RS UVS Steiermark 1999/07/21 303.15-18/99

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Veröffentlicht am 21.07.1999
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Rechtssatz

Auch zahlreiche rechtskräftig bestrafte Arbeitszeitüberschreitungen stellen keinen Erschwerungsgrund (keine einschlägigen Vorstrafen) hinsichtlich der Nicht-Übermittlung von Tachoscheiben an das Arbeitsinspektorat dar, zumal die letztgenannte Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG höchstens einen Verdacht, nicht aber einen Beweis für weitere Arbeitszeitüberschreitungen rechtfertigt.

Jedoch war bei der Bemessung der Strafe - zu Ungunsten des Arbeitgebers - darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anzahl der nicht übermittelten Tachoscheiben mit 5 Stück erheblich war. Es wäre nämlich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kontraproduktiv, jenen Arbeitgeber, welcher die geforderten Aufzeichnungen aus welchem Grunde auch immer erst gar nicht übermittelt, wesentlich besser zu stellen als einen Firmenchef, welcher (solche) Unterlagen auch dann der behördlichen Aufforderung entsprechend übermittelt, wenn sie ihn möglicherweise belasten.

Schlagworte
Erschwerungsgründe Arbeitszeitüberschreitungen Übermittlungspflicht Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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