RS UVS Steiermark 1999/07/26 30.13-80/98

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Veröffentlicht am 26.07.1999
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine Verpflichtung des Dienstgebers nach § 34 Abs 2 i.V.m. § 111 ASVG, "Beitragsnachweisungen" vorzulegen - das sind Listen bzw. Meldungen über die Gesamtsumme des Entgeltes für einen Beitragszeitraum -, ist ein entsprechendes schriftliches Übereinkommen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Dienstgeber.

Liegt ein solches Übereinkommen nicht vor und ist somit der zur Last gelegte Verstoß gegen die Meldeverpflichtung des § 34 Abs 2 ASVG nicht zutreffend, kann der Vorhalt, Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume Oktober 1997 bis Jänner 1998 zumindest bis 4.3.1998 nicht vorgelegt zu haben", auch nicht der Meldeverpflichtung des § 34 Abs 1 ASVG unterstellt werden. Diese Bestimmung ist nämlich gegenüber dem Abs 2 beträchtlich differenziert, da nach ihr der Dienstgeber "jede" bedeutsame Änderung, z.B. im Beschäftigungsverhältnis, aber auch der Beitragsgrundlage sowie Unterbrechungen und den Wiedereintritt des Entgeltsanspruches binnen 7 Tagen zu melden hat.

Schlagworte
Dienstgeber Krankenversicherung Beitragsnachweisungen Übereinkommen Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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