Wird der Abschussplan nicht erfüllt, ist dem Jagdberechtigten - vor der Bestrafung wegen Übertretung nach § 56 Abs 2 Stmk JagdG - nach der zwingenden Vorschrift des § 56 Abs 6 Stmk JagdG eine Nachfrist zu setzen, innerhalb der der fehlende Abschuss auch in der Schonzeit nachzuholen ist. Fehlt ein solcher behördlicher Auftrag, kann somit die nicht (vollständige) Erfüllung des Abschussplanes nicht bestraft werden, zumal der Jagdberechtigte die fehlenden Abschüsse ohne Setzung einer Nachfrist nach Beendigung der regulären Schusszeit gar nicht nachholen darf. In diesem Sinne konnte dem Jagdberechtigten auch nicht vorgehalten werden, die fehlenden Abschüsse zumindest bis 27.2.1997
haben.