RS UVS Wien 1999/07/28 03/M/36/917/98

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Rechtssatz

Wenn man der Auffassung des Bw folgen würde, jeder Lenker, der mit einem Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hauptdienst unterwegs ist und daher jederzeit einsatzbereit sein muß, sei nicht an die Halte- und Parkverbote gebunden, so würde dies dazu führen, daß ein solcher Lenker während seines Dienstes (zu welchen Fahrten auch immer) in keinem Fall an die Halte- und Parkverbote gebunden wäre. Einer solchen Auslegung dieser Bestimmung steht aber der klare Wortlaut des § 26a Abs 1 StVO entgegen, wonach eine solche Entbindung von Halte- und Parkverboten nur dann vorliegt, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Es ist nun nicht zweifelhaft, daß etwa ein Sicherheitswachebeamter, der zB ein Fahrzeug, welches mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, anhält, nicht an ein Halte- und Parkverbot gebunden ist. Es ist jedenfalls für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes (bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation) nicht erforderlich, zur Abholung einer vorbestellten Pizza den Funkwagen in einem Halte- oder Parkverbot (hier: im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder) abzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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