RS UVS Niederösterreich 1999/08/13 Senat-KS-99-423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein größerer Sicherheitsabstand ist einzuhalten, wenn in einer Kolonne gefahren wird und ein unmittelbar vorausfahrendes größeres Fahrzeug die Sicht auf den übrigen Fahrzeugverkehr und somit eine vorausschauende Fahrweise erschwert oder unmöglich macht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten