Der Beschuldigte ist mit der Auffassung, daß niemand zu sich selbst in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs.2 AuslBG) stehen kann, im Recht. Dies gilt - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs.4 AuslBG) - auch bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft.