RS UVS Oberösterreich 1999/08/18 VwSen-250699/2/Lg/Shn

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Veröffentlicht am 18.08.1999
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist mit der Auffassung, daß niemand zu sich selbst in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs.2 AuslBG) stehen kann, im Recht. Dies gilt - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs.4 AuslBG) - auch bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft.

Schlagworte
wahrer wirtschaftlicher Gehalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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