Ist vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt das Parken nach § 24 Abs 3 lit b StVO verboten, weil das Einfahren in das Haus bzw. Grundstück ohne weitere Vorkehrungen möglich ist, bleibt dieses Parkverbot auch bei einer vor dieser Einfahrt befindlichen blauen Bodenmarkierung bestehen. So wird mit einer blauen Bodenmarkierung lediglich deklarativ eine (durch Parkverbote nicht unterbrochene) Kurzparkzone zum Ausdruck gebracht, da eine Kurzparkzone die gesetzlichen StVO-Gebote und -Verbote nicht aufhebt. Daher darf eine durchgehende blaue Bodenmarkierung nicht mit einer (durchgehenden) weißen Randlinie verwechselt werden, die das Aufstellen von Fahrzeugen zum Halten und Parken (unter Außerkraftsetzung des Parkverbotes nach § 24 Abs 3 lit b StVO) regelt (VwGH 17.1.1985, 84/02/0272).