Zur Verwirklichung des Tatbildes einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a leg cit durch den Berufungswerber genügt es nicht, dass das Fahrzeug am Tatort abgestellt war sondern ist erforderlich, dass der Berufungswerber als Lenker dieses Kraftfahrzeuges dort abgestellt hat.