RS UVS Wien 1999/09/13 03/M/03/326/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a leg cit durch den Berufungswerber genügt es nicht, dass das Fahrzeug am Tatort abgestellt war sondern ist erforderlich, dass der Berufungswerber als Lenker dieses Kraftfahrzeuges dort abgestellt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten