RS UVS Oberösterreich 1999/09/17 VwSen-280451/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 17.09.1999
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Rechtssatz

Dem Grunde nach befindet sich der Berufungswerber mit seinem nur auf bestimmte Fakten bezogenen Verjährungseinwand im Recht. Allerdings wurde die hier maßgebliche erste Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 8.10.1998, noch am selben Tag hinausgegeben; schon dadurch wurde sie verjährungsunterbrechend wirksam. Diesbezüglich kommt es zufolge der Judikatur - neben anderen, hier jedoch erfüllten Voraussetzungen - nicht auf die Zustellung der Maßnahme, sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens der Sphäre der Behörde an. Dieser Zeitpunkt ist vorliegend durch den am Rückschein aufgebrachten Poststempel "8.10.1998" einwandfrei nachgewiesen. Zurückgerechnet ergibt sich daraus - im Berufungsfall ist die generelle sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG maßgeblich - , daß alle vor dem 8.4.1998 liegenden Zeitpunkte verjährt sind und für Tatumschreibungen iS des § 44a Z1 VStG nicht mehr herangezogen werden durften.

Dies zugrunde legend ist, bezogen auf Faktum 1. (R A) nur der 7.4.1998, nicht jedoch, wie der Berufungswerber meint, auch der 8.4.1998 als Tattag verjährt. Auch hinsichtlich der Fakten 2. und 3. sind - iS des Berufungseinwandes - alle vor dem 8.4.1998 liegenden Tattage verjährt.

Bezogen auf Faktum 4. sind aus der 15. Kalenderwoche des Jahres 1998 Montag, der 6. und Dienstag, der 7. April dJ als bereits tatunwirksam herausgefallen, sodaß, weil mit den tatwirksam verbleibenden Arbeitszeiten der Restwoche (laut Anzeige durch das AI) die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht (mehr) überschritten wurde, der Schuld- und Strafausspruch zu 4. - auch ohne Relevierung durch den Berufungswerber - zur Gänze aufzuheben war. Mit der tatseitigen Einschränkung der Schuldsprüche zu

1. bis 3. ist auf der Hand liegend ein je entsprechend geringerer Unrechtsgehalt verquickt, sodaß schon aus diesem Grund iS des Berufungsantrages die verhängten Strafen im ausgewogenen Verhältnis herabzusetzen waren. Das Maß dafür hat der Oö. Verwaltungssenat aus der von der belangten Behörde mit 3.000 S für zwei Tattage bemessenen Geldstrafe (Faktum 1.) genommen.

Andere Berufungsgründe, auf die das Tribunal noch einzugehen hätte, brachte der Berufungswerber nicht vor. Soweit er auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 4.11.1998 verwies, ist ihm zunächst zu erwidern, daß er darin die Tatvorwürfe sachverhaltsmäßig ausdrücklich außer Streit gestellt hatte. Die gleichzeitig zur Schuldseite vorgetragenen "Fakten und Anträge" hat schon die belangte Behörde - nach Anhörung der Amtspartei - im angefochtenen Straferkenntnis mit zutreffender Begründung verworfen, sodaß der Oö. Verwaltungssenat nicht neuerlich darauf einzugehen hatte.

Entgegen der von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vertretenen Auffassung hatte sich die Berufungsvorentscheidung hier geradezu aufgedrängt. Konstellationen wie diese sind, zumindest nach Meinung des Verfahrensgesetzgebers, geradezu idealtypisch für das Institut der Berufungsvorentscheidung (BVE) gedacht. Schon aufgrund der Aktenlage mußte für die Strafbehörde ohne jeden ins Gewicht fallenden Erhebungs- und Erwägungsaufwand ersichtlich sein, daß der vom Berufungswerber eingewendeten Verfolgungsverjährung dem Grunde nach nichts entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung der belangten Behörde, dennoch ihre Kompetenz zur Mängelbehebung mittels BVE nicht wahrzunehmen, erweist sich als rechtswidrige Nichtbeachtung des - auch im Verwaltungsstrafverfahren insgesamt beachtlichen - Grundsatzes der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs.2 letzter Satz AVG).

Verfehlt - aus dem Blickwinkel der Verfahrensrechtsdogmatik - ist die Benennung des in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides erwähnten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 27.2.1997 als "Straferkenntnis".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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