RS UVS Burgenland 1999/09/22 003/01/99082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
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Rechtssatz

Ein Kraftfahrzeuglenker hat sich auch hinsichtlich der Frage des Verwendens von Nebelscheinwerfern auf die jeweils herrschende konkrete Situation einzustellen. Er ist daher verpflichtet, nach Durchfahren einer Schlechtwetterfront die Nebelscheinwerfer abz

 

 

uschalten.

Schlagworte
Nebelscheinwerfer; Einstellen auf die jeweils konkrete Situation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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