RS UVS Wien 1999/09/29 06/V/42/25/98

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Rechtssatz

Die Bereithaltung eines von einer österreichischen Behörde mittels internationalem Rückschein aufgegebenen Schriftstückes bei dem deutschen Zustellpostamt nach vorangegangenem erfolglosem Zustellversuch und Einlegung einer Benachrichtigung von der Bereithaltung des Schriftstückes ins Brieffach begründet keine Zustellung dieses Schriftstückes. Es wird dadurch daher weder eine Zustellung durch Hinterlegung (nach österreichischen Recht), noch eine

Zustellung durch Niederlegung (nach deutschem Recht) bewirkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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