Das Halteverbot des § 24 Abs 1 lit n StVO wird auch dann übertreten, wenn das Erreichen der bankettartigen Straßenstelle nach der Abstellposition des Fahrzeuges nur insofern erwiesenermaßen verboten stattgefunden hatte, als hiebei ein Gehsteig nur geringfügig befahren wurde. So war durch die nicht exakt fahrbahnparallele Abstellung mit dem linken Hinterrad neben diesem Gehsteig erwiesen, dass zumindest ein Gehsteigeck mit einem Teil des Fahrzeuges befahren worden war.