Der Tatvorwurf, bewilligungslos im Bauland die Veränderung der natürlichen Höhenlage einer Grundfläche "in Form eines Abtrages der Grundstücksböschung im Ausmaß von ca. 7,0 x 5,0 m und einer Abtragungsstärke von ca. 3,0 m zur Schaffung einer ebenen Fläche" durchgeführt zu haben, umfasst nicht den Tatvorhalt, die Veränderung der natürlichen Höhenlage in Wirklichkeit "durch das Aufbringen einer 20 cm hohen Schotterdecke auf dieses vorher entrümpelte Grundstück" vorgenommen zu haben. So konnte dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden, vor der Aufbringung dieser Schotterdecke auch die Grundstücksböschung wenigstens zum Teil abgetragen und damit die natürliche Höhenlage verändert zu haben. In diesem Sinne stellte eine bloße Entfernung der Böschungs-Auffüllung, bestehend aus Bauschutt, diversem Alteisenmaterial und dergleichen Abfällen, nicht die zur Last gelegten Veränderung der "natürlichen" Höhenlage der Grundfläche dar.